
1. Abschluss des Reisevertrags
1.1 Mit dem Kauf eines Tickets im Online-Shop bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Reisevertrag verbindlich an.
1.2 Der Vertrag kommt mit der Bezahlung des Reisenden und der Annahme des Reiseveranstalters zustande.
2. Bezahlung/Tickets
2.1 Nachdem die Anmeldung über unseren Online-Shop getätigt wurde, bekommt ihr per E-Mail innerhalb von 3 Tagen ein Mail mit den Konto- und Zahlungsangaben. Es werden keine Einzahlungsscheine per Post verschickt.
Solltet Ihr die Kontoangaben nicht erhalten, schreibt ein Mail an: bestellung@switzaland-massive.ch
2.2 Die Rechnung muss innerhalb 10 Tagen ab Bestelldatum bezahlt werden. Sobald die
Zahlung bei uns eingegangen ist, bekommt ihr per E-Mail eine Buchungsbestätigung
mit dem Status "Bezahlt". Sollte die Zahlung bei uns nicht pünktlich eingehen, wird deine
Bestellung ohne Vorwarnung gelöscht.
2.3 Dann hast du noch eine Möglichkeit deine Bestellung erneut zu platzieren. Wird die
Zahlungsfrist wieder nicht eingehalten, wirst du auf die Blacklist gesetzt und kannst
danach nicht mehr bestellen !
2.4 Der Anmeldeschluss ist absolut zwingend und ohne Ausnahmen einzuhalten.
2.5 Für im Rahmen der Reise vermittelten Eintrittskarten zu Veranstaltungen (Festivals,
Konzerte etc.) erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen. Der Reiseveranstalter
haftet daher nicht selbst für die Durchführung dieser Veranstaltung.
3. Leistungen
3.1 Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschrei-
bung sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reise-
bestätigung.
3.2 Nebenabreden, insbesondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des
Reisenden sind in die Reisebestätigung aufzunehmen.
4. Rücktritt, Umbuchung, Ersatzreisender
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Maßgebend für die Fristbe-
rechnung ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Der Reisende
muss den Rücktritt in jedem Falle schriftlich erklären. Folgende Pauschalen pro
Teilnehmer werden für den Rücktritt berechnet:
vom 150-61 Tag 25% der Reisekosten jedoch mind. CHF 50.00
vom 60-31 Tag 40% der Reisekosten jedoch mind. CHF 70.00
vom 30-11 Tag 80% der Reisekosten jedoch mind. CHF 110.00
vom 11 Tag bis zum Tag des Reiseantritts 100% der Reisekosten.
4.2 Vom Kunden reservierte Eintrittskarten sind voll zu bezahlen, sofern der Reisever-
anstalter diese nicht in Kommission gegen Bearbeitungsgebühr weiterverkaufen kann.
4.3 Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen so
kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von CHF 25.00 verlangen.
4.4 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den Reiseanforderungen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche
Vorschriften und behördliche Anordnungen entgegen stehen.
Der Reisende und der Dritte haften gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamt-
schuldner für den Reisepreis.
5. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
5.1 Bei Nichterreichen der jeweiligen Mindestteilnehmerzahl pro Bus ist der Veranstalter
berechtigt die Reise abzusagen. Bei Kurzreisen (Reisedauer bis 3 Tage) bis 5 Tage vor
Reisebeginn. Bei Reisen ab 4 Tagen Reisedauer bis 14 Tage vor Reisebeginn. Der bis
dahin eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich zurückerstattet.
5.2 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter
stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und / oder die Reise-
teilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der
Reisepreis weiter zu. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
6. Kündigung infolge höherer Gewalt
6.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorherseh-
bare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Entzug
der Landesrechte usw. berechtigen beide Parteien zur Kündigung.
6.2 Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbrin-
gende Reiseleistungen eine zu bemessende Entschädigung verlangen.
6.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, sofern
dies möglich ist.
6.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung sowie die übrigen dadurch entsthenden Mehr-
kosten hat der Reisende zu tragen.
7. Haftung des Reiseveranstalters
7.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kauf-
manns für:
- die gewissenhafte Reisevorbereitung;
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
- die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
7.2 Der Veranstalter haftet nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine
etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser
Unternehmen.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Schäden, welche von Reisenden verursacht
werden.
8.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Transporte,
Festivalbesuche usw.)
9. Mitwirkungspflicht des Reisenden
9.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise erhalten hat,
hat er den Reiseveranstalter umgehend zu benachrichtigen.
9.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet seine
Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung bzw. dem mobilen Büro mitzuteilen. Diese
ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
10. Ausschluss von Ansprüchen / Verjährung
10.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit oder
Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen.
Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende
eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann.
10.2 Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Un-
möglichkeit oder Verletzung von Nebenpflichten verjähren sechs Monaten nach dem
vertraglich vorgesehenen Ende der Reise.
10.3 Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb
eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter
die Ansprüche schriftlich zurückweist.
11. Pass-, Visa- & Zollformalitäten
11.1 Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheits-
vorschriften selbst verantwortlich und hat zwingen ein gültiges Reisedokument mich sich zu
führen. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, auch wenn sich diese Vorschriften nach der Buchung geändert haben.
12. Drogen und Alkohol
12.1 Das Mitführen sowie auch der Konsum von Drogen jeglicher Art und hartem Alkohol ist
in den Bussen strikte untersagt!
12.2 Zuwiederhandlung kann zum sofortigen Abbruch der Reise führen. Bei einem Abbruch
werden vom Reiseveranstalter keine Kosten zurückerstattet, jedoch können die Verur-
sacher des Abbruchs zur Rechenschaft gezogen werden.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirk-
samkeit des Reisevertrages im Übrigen. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reise
bestimmungen.
14. Gerichtsstand
14.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
14.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, ist der Wohnsitz des Reisen-
den maßgebend.
Es sei denn, dass die Klage sich gegen Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.